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Das Rassegutachten

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Die Kampfhundeverordnung (BayKampfhundeVO) geht bei bestimmten Hunderassen von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit aus, erlaubt jedoch einem Großteil der bestimmten Hunderassen, diese Eigenschaften durch einen Wesenstest zu widerlegen. 

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Die Verordnung ist in die Kategorie 1 (unwiderlegbar: Pitbull, American Staffordshire Terrier, Bandog, Tosa Inu, Stafford Bullterrier) und in die Kategorie 2 (widerlegbar: Alano, American Bulldog, Standard Bullterrier, Bordeaux Dogge, Bullmastiff, Dogo Argentino, Cane Corso, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espaniol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario),  Perro des Preso Mallorquin, Rottweiler) unterteilt. 

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Auch Kreuzungen der in der BayKampfhundeVO genannten Hunderassen untereinander oder mit anderen nicht in der Verordnung genannten Rassen, gelten als gesteigert aggressiv und gefährlich (un- oder widerlegbar). 

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Darüber hinaus treten immer wieder neu hinzukommende Kreuzungen, wie beispielsweise der American Bully, der Alaunt Bull, der Exotic Bully, der Alba Bull die Antik Dogge, usw. auf, deren Aussehen sehr unterschiedlich ausfällt. Zumeist zielt die Benennung dieser „Moderassen“ darauf ab, die Vorschriften zu den in der BayKampfhundeVO bestimmten Hunderassen zu umgehen. Da es sich bei diesen nicht vom VDH oder der FCI anerkannten Moderassen häufig um Kreuzungsprodukte aus Rassen handelt, die in den beiden Kategorien der Verordnung geführt werden, ist die Tatsache, dass die Rasse nicht in der Verordnung genannt wird, nicht ausreichend, um die Zugehörigkeit des Hundes zu einer der beiden Kategorien zu widerlegen. 

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Mit einem Rassegutachten wird letztlich geklärt, ob und inwieweit ein Kreuzungshund, bzw. eine nicht vom VDH oder der FCI anerkannte Moderasse unter die BayKampfhundeVO fällt. 

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Rassegutachten, die von zugelassenen Sachverständigen durchgeführt werden, müssen klären, inwieweit die Bewertungskriterien Phänotyp, Wesen und Bewegungsablauf, die gleichzeitig zu erfüllen sind, einer Rasse oder auch als Kreuzung mehreren Rassen zugeordnet werden können. Entscheidend ist dabei die Beurteilung, ob das Tier das Verhalten zeigt, das für die Einstufung einer bestimmten Rasse als Kampfhund maßgeblich ist. Dabei kann der Sachverständige in Zweifelsfällen auch eine DNA-Analyse in seine Entscheidung mit einbeziehen wobei die Einschätzung des Sachverständigen letztlich entscheidet. 

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Weiterhin ist auch der Beschluss des VGH München, Beschluss v. 02.04.2019 – 10 CS 19.277, zur Frage, wann bei Mixhunden oder Moderassen ohne VDH/FCI-Abstammungsnachweis die Kampfhundeeigenschaft als „Kategorie 1-Hund“ angenommen werden kann, zu beachten. Dieser besagt, dass bei Kreuzungen von Hunden die Kampfhundeeigenschaft nur bis zur sog. F1-Generation angenommen werden kann, d.h. wenn ein Elternteil des Mischlingshundes oder der Moderasse ein reinrassiger Kampfhund i.S.d. § 1 Abs. 1 der Kampfhundeverordnung ist (Kategorie 1).  Auch hierbei kann der Sachverständige in Zweifelsfällen eine DNA-Analyse in seine Entscheidung mit einbeziehen wobei die Einschätzung des Sachverständigen entscheidet.

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Quellen: BayKampfhundeVO v. 10.07.92, VollzBekLSTVG v. 05.06.2021

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Der Wesenstest
 

Die Kampfhundeverordnung (BayKampfhundeVO) geht bei bestimmten Hunderassen von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit aus. 

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Die Verordnung ist in die Kategorie 1 (unwiderlegbare gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit: Pitbull, American Staffordshire Terrier, Bandog, Tosa Inu, Stafford Bullterrier) und in die Kategorie 2 (durch einen Wesenstest widerlegbare gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit: Alano, American Bulldog, Standard Bullterrier, Bordeaux Dogge, Bullmastiff, Dogo Argentino, Cane Corso, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espaniol, Mastino Napoletano, Dogo (Presa) Canario, Perro Presa Mallorquin, Rottweiler) unterteilt. 

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Auch Kreuzungen der in der BayKampfhundeVO genannten Hunderassen untereinander oder mit anderen nicht in der Verordnung genannten Rassen gelten als gesteigert aggressiv und gefährlich, können diese, sofern sie der Kategorie 2 zugehörig sind, durch einen Wesenstest widerlegen. 

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Bei den immer wieder neu hinzukommenden Kreuzungen, wie beispielsweise der American Bully, der Alaunt Bull, der Exotic Bully, der Alba Bull, die Antik Dogge, usw., deren Aussehen sehr unterschiedlich ausfällt, zielt die Benennung dieser „Moderassen“ meist darauf ab, die Vorschriften zu den in der BayKampfhundeVO bestimmten Hunderassen zu umgehen. Bei diesen Hunden handelt es sich häufig um Kreuzungsprodukte aus Rassen, die in den beiden Kategorien der Verordnung geführt werden und nicht vom VDH oder der FCI anerkannt sind. Die Tatsache, dass die Rassen selbst nicht in der Verordnung genannt sind, ist nicht ausreichend, um die Zugehörigkeit dieser Hunde zu einer der beiden Kategorien zu widerlegen. Inwieweit diese Rassen unter die Verordnung fallen, ist durch ein Rassegutachten zu klären. Sofern diese Rassen unter die Kategorie 2 der Verordnung fallen, muss die unterstellte gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit durch einen Wesenstest widerlegt werden. 

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Wesenstests, die ab einem Alter von 18 Monaten durchgeführt und von Sachverständigen abgenommen werden, müssen klären, inwieweit die in Verordnung unterstellte gesteigerte Aggressiviät und Gefährlichkeit widerlegt werden kann.

 

Zählt ein Hund zur Kategorie 2 der Verordnung, kann auch die Vorlage eines von einer deutschen Rettungshundeorg (z.B. DRK, THW, ASB, Malteser, Johanniter, Bundesverb.-Rettungshunde) ausgestellten Ausbildungs - Nachweises für Rettungshunde oder einer Rettungshundeplakette die Kampfhundeeigenschaft widerlegen. Aus Altersgründen aus dem Rettungsdienst ausgeschiedene Hunde stehen den aktiven gleich. Entsprechendes gilt für geprüfte Blindenführhunde. Eine Begleithundprüfung ist als bloße Sportprüfung nicht mit einem Wesenstest vergleichbar. 

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Für den Fall, dass ein Hund die unterstellte gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit über den Wesenstest nicht widerlegen kann, fällt dieser automatisch unter die Kategorie 1 und bedarf zur weiteren Haltung einer besonderen Erlaubnis der Behörde. 

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Über den durchgeführten Wesenstest erstellt der Sachverständige ein Gutachten, das mindestens folgende Aussagen enthalten muss: 

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Formelle Aspekte 

> Erstellungstag des Gutachtens

> Datum, Dauer und Ort(e) der Überprüfung

> Name, Anschrift von Halter und Betreuungsperson

> Beschreibung des Hundes

> Ort wo Hund gehalten wird

> Ergebnis der Überprüfung 

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Inhaltliche Aspekte (Regelfall) 

> Verhaltensentwicklung seit Eintritt der Geschlechtsreife

> Verwendungszweck

> Beschaffenheit Halteranwesen 

> Verhalten gegenüber fremden Personen im Halteranwesen

> Verhalten gegenüber fremden Personen außerhalb des Halteranwesens

> Reaktion auf Kommandos angeleint und/oder freilaufend

> Leinenführigkeit

> Verhalten gegenüber anderen Hunden und Tieren

> Verhalten bei unbekannten optischen, akustischen Reizen

> Verhalten gegenüber Halter und Betreuungsperson

> Empfehlungen für das weitere Halten und Führen 

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Der Hundehalter übergibt das Sachverständigengutachten seiner Gemeinde. Diese muss beurteilen, ob die mit dem Wesenstest beabsichtige Widerlegung der vermuteten gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gelungen ist. Ist sie nach Vorlage des Gutachtens in begründbarer Weise nicht davon überzeugt, geht dies zulasten des Hundehalters. Bei der Prüfung eines Gutachtens beteiligt die Gemeinde stets das Veterinäramt. 

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Hält die Gemeinde den Nachweis für erbracht, stellt sie auf Antrag hierüber ein Negativzeugnis aus. 

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Bei Welpen und jungen Hunden (unter 18 Monaten) können gesicherte Aussagen hinsichtlich des Vorliegens einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit in der Regel erst ab einem Alter von ca. 18 Monaten getroffen werden. Für diese Hunde stellt die Gemeinde zunächst ein befristetes Negativzeugnis aus. 

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Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass der Wesenstest einen Hund bei fachgerechter Sozialisierung, kompetenter Ausbildung und artgerechter Haltung, vor keine größeren Probleme stellen wird.


Quellen: BayKampfhundeVO v. 10.07.92, VollzBekLSTVG v. 05.06.2021

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